Satzung des Fördervereins der Grundschule Heidmühle

 

                      Einleitung

Alle in dieser Satzung genannten Funktionen sind im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) für männliche und weibliche Funktionsinhaber gleichermaßen geeignet. Lediglich zur Vereinfachung wird die männliche Schreibweise verwendet.

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    • der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule Heidmühle“. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen
    • Sitz des Fördervereins ist die Stadt Schortens
    • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. September eines Jahres per Bankeinzug von jedem Mitglied erhoben.

  • 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Unterstützung der schulischen Arbeit der Grundschule Heidmühle

2.2   Er verwaltet die, von den Mitgliedern und Förderern, aufgebrachten Mittel und stellt sie als Zuschuss für die Bezahlung von Referenten über Erziehungsprobleme und qualifizierte Kräfte, die die Kinder entsprechend den Zielen des Fördervereins fördern und betreuen, zur Anschaffung von entsprechenden Geräten und zur Finanzierung von Heimaufenthalten und für sonstige pädagogische Zwecke zur Verfügung.

2.3   Der Förderverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral

2.4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedschaft im Förderverein berechtigt nicht den Erhalt von Gewinnanteilen und sonstigen Zuwendungen

2.5. Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, die die Zwecke des Fördervereins unterstützen wollen, werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung eines Jahresbeitrages und der Beitrittserklärung.

3.2. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

3.3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tot (natürliche Person), wenn bei der Anmeldung keine fristgebundene Mitgliedschaft erklärt wurde, der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, durch Austritt aus dem Vereins, bei Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder bei Auflösung des Vereins.

        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden

3.4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder der bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge.

  • 4. Organe des Vereins

4.1. Die Organe des Fördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie die Kassenprüfer

4.2. Der Vorstand besteht im Sinne von §26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schulleiter bzw. Vertreter im Amt. Mitarbeiter der Schule dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.

4.3. Der Schulleiter ist Kraft seines Amtes automatisch im Vorstand. Er darf aber nicht zum ersten Vorsitzenden oder Kassenwart gewählt werden.

4.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sollte sich nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kein geeigneter Kandidat als Nachfolger finden, kann das übrige Vorstandsmitglied das vakante Amt bis zu einer Dauer von längstens einem Jahr zusätzlich kommissarisch übernehmen.

4.5. Die stimmberechtigten Mitglieder stellen mindestens einen Kassenprüfer. Kassenprüfer kann nur werden, wer nicht dem Vorstand angehört. Dem Kassenprüfer obliegt die umfassende Prüfung der Kasse des Vereins einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigend und verpflichtend. Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

4.6   Die Verwaltung des Vermögens ist die Aufgabe des Vorstandes. Er hat alle Entscheidungen zu treffen, die zur Beschaffung, Erhaltung und Verwaltung der, von der Elternschaft und den Förderern des Vereins, zur Verfügung gestellten Mittel erforderlich sind. Dier Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, das zu Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von über € 1000,00 (in Worten Euro Eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Bei Vakanz eines Vorstandsmitgliedes reduziert sich die Vertretungsmacht des verbleibenden Vorstandes innerhalb eine Geschäftsjahres auf die Summe der Jahresmitgliedsbeiträge, höchstens € 500,00 (in Worten Euro Fünfhundert)

4.7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verteilung der Mittel. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mind. Zwei Mitglieder anwesend sind und legt den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

  • 5 Mitgliederversammlung

5.1   Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Der Vorstand kündigt diese 10 Tage vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich an.

5.2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der Vorstand. Bei der jährlichen Mitgliederversammlung wird der Vorstand entlastet.

5.3   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sollte ein Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung erscheinen können, kann das Stimmrecht, per schriftlicher Vollmacht, auf eine andere Person übertragen werden. Jedes Mitglied kann jedoch nur eine zusätzliche Stimme durch Bevollmächtigung besitzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

5.5. Die Kassenprüfung findet rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

5.6   Satzungsänderungen werden nur von der Mitgliederversammlung beschlossen. Diese bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren bevollmächtigten

5.7. Soweit in §5 nicht anders geregelt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit in allen anderen Angelegenheiten.

  • 6 Zahlung von Leistungen

6.1. Zur Zahlung aus dem Kassenbestand des Fördervereins ist nur der Kassenwart mit einem Mitglied des Vorstandes berechtigt

  • 7 Auflösung und Aufhebung des Fördervereins

7.1. Da das Vermögen des Fördervereins gemeinnützig gebunden ist, fällt es im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an die Stadt Schortens, die es ausschließlich und unmittelbar für Gemeinnützige Zwecke (Förderung und Erziehung), vorrangig der Grundschule Heidmühle zu verwenden hat.

7.2. Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder

  • 8 Haftung

8.1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Sach- oder Personenschäden, die bei der Ausführung von Tätigkeiten entstehen, die auf Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

 

Schortens, im November 2016

Gez.

  1. Weyerts

-Vorsitzender-

Die Satzung des Fördervereins vom 12. Januar 1979 wurde in §§ 1.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.5, 4.6, 4.7, 5.1, 5.2, 5.3 und 5.5 geändert und um §8 erweitert

Die vorstehende Satzung vom 12. Januar 1979 wurde aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 8. Mai 2015 geändert.

Die vorstehende Satzung wurde aufgrund der Mitgliederversammlung vom 7.11.2016 geändert und um die Einleitung ergänzt.